01.06.2021
Durch die neue Rundverfügung vom 20/ 2021 ergibt sich weiterhin ein Zutrittsverbot für das Schulgelände
öffentlicher Schulen:
Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen
untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem
Corona-virus SARS-CoV-2vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein
Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Bei den Tests muss es sich entweder:
- um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTestung),
oder
- um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungennach § 1 Abs. 1 Satz 5 der
Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt,
handeln.
Bitte betreten Sie daher ohne gültiges negatives Testergebnis (PCR o. Schnelltest) das
gesamte Gelände der Schule nicht.